Im letzten Beitrag wurden die planungsrechtlich nicht relevanten Praxisassistenten vorgestellt.
Darüber hinaus bestehen aber natürlich noch weitere Anstellungsmöglichkeiten. Auf diese soll nun näher eingegangen werden. Dabei kann es naturgemäß – um den Rahmen nicht zu sprengen – nur um einen generellen Überblick gehen. Dieser erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und kann eine individuelle Beratung im Einzelfall auch nicht ersetzen.
Schriftlicher Arbeitsvertrag
Generell gilt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen Praxisinhaber und angestelltem Arzt mit einem schriftlichen Arbeitsvertrag geregelt werden sollte. Dies folgt bereits aus den Bestimmungen des Arbeitsrechts. So schreibt das Nachweisgesetz (Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen) vor, dass der Arbeitgeber die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen hat. Was in einer solchen Niederschrift alles aufzunehmen ist, ergibt sich aus dem Gesetz und kann über das Internet ohne Weiteres recherchiert werden. Aus dem Gesetz ergeben sich auch die Fristen, innerhalb derer diese Niederschrift zu erstellen ist. Die Fristen variieren, je nachdem um welche Informationen es sich handelt (1. Arbeitstag, 7. Tag bzw. ein Monat nach Arbeitsbeginn).
Soweit die Anstellung von Ärzten durch den Zulassungsausschuss zu genehmigen ist, bedarf es eines schriftlichen Arbeitsvertrages aber auch in diesem Zusammenhang. Denn die Zulassungsausschüsse verlangen die Vorlage eines schriftlichen Vertrages zwischen Praxisinhaber und Praxisassistent.
Der gesperrte Planungsbereich
Ist der Planungsbereich gesperrt (sind also Zulassungsbeschränkungen angeordnet), setzt die Anstellung eines Arztes voraus:
Der angestellte Arzt muss dieselbe fachliche Qualifikation wie der Praxisinhaber nachweisen (Identität der Fachgebiete).
Der Praxisinhaber (anstellende Vertragsarzt) muss sich freiwillig zu einer Leistungsbeschränkung verpflichten. Diese wird durch den Zulassungsausschuss festgesetzt.
+ Fachidentität zwischen Praxisinhaber und angestelltem Arzt liegt vor, wenn beide dieselbe Facharztbezeichnung führen und – sofern eine entsprechende Bezeichnung geführt wird – auch in der Schwerpunktkompetenz übereinstimmen. Stimmen die Schwerpunktbezeichnungen nicht überein, so hat der Praxisassistent für die Dauer seiner Anstellung auf das Führen der Schwerpunktbezeichnung zu verzichten.
+ Die Leistungsbeschränkung ist unabhängig vom Beschäftigungsumfang des Praxisassistenten zu bestimmen.
Die einmal festgestellte Leistungsbeschränkung bleibt auch dann wirksam, wenn der Arzt nach Beendigung eines Anstellungsverhältnisses erneut einen anderen Arzt anstellt.
Der offene Planungsbereich
Ist ein Planungsbereich offen, kann der Praxisinhaber auch fachgebietsfremde Ärzte anstellen. Allerdings hat dies ggf. steuerliche Auswirkungen (z.B. drohende Gewerbesteuerpflicht u.a.), die in einem solchen Fall dringend abgeklärt werden sollten.
Die vom Zulassungsausschuss genehmigten Praxisassistenten werden planungsrechtlich berücksichtigt; spielen also eine Rolle für die Feststellung des Versorgungsgrades in einem Planungsbereich. Dabei gelten folgende Anrechnungsfaktoren:
bis zu 10 Stunden pro Woche 0,25
über 10 bis 20 Stunden pro Woche 0,50
über 20 bis 30 Stunden pro Woche 0,75
über 30 Stunden pro Woche 1,00
Änderungen der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit sind zu berücksichtigen:
Führt die Änderung zu einer Erhöhung des Anrechnungsfaktors (siehe vorstehende Tabelle), so bedarf dies der erneuten Genehmigung durch den Zulassungsausschuss.
Verringert sich der Anrechnungsfaktor durch die veränderte Arbeitszeit, so ist dies gegenüber dem Zulassungsausschuss anzuzeigen.
Der angestellte Arzt mit „eigenem“ Budget
Dieser Art der Anstellung geht voraus, dass ein zunächst zugelassener Vertragsarzt zugunsten eines MVZ oder zugunsten eines anderen Vertragsarztes auf seine (Teil-) Zulassung verzichtet, um dort als angestellter Arzt tätig zu werden. Es ist auch möglich, dass statt des abgebenden Vertragsarztes gleich ein anderer Arzt angestellt wird.
Das Budget des abgebenden Vertragsarztes geht sodann – bildlich gesprochen – auf die geschaffene Arztstelle über. Daher entfällt bei einer solchen Konstellation auch die Verpflichtung des Praxisinhabers, Leistungsbeschränkungen einzuhalten. Es gelten nur die üblichen Abrechnungsvorgaben.
Eine solche Arztstelle mit eigenem Budget kann auch dann durch einen anderen angestellten Arzt nachbesetzt werden, wenn der Planungsbereich (immer noch oder schon wieder) gesperrt ist.
Es besteht darüber hinaus die Möglichkeit, die Arztstelle wieder in eine (Teil-) Zulassung zurück umzuwandeln. Damit ist für den Praxisinhaber entsprechende Flexibilität gegeben. Umso mehr, als auf einer solchen Arztstelle auch mehrere teilzeitbeschäftigte Ärzte tätig werden können. Für diese gelten – je nach Umfang der Tätigkeit – dann die schon zuvor dargestellten Anrechnungsfaktoren.
Fazit
Die Übernahme einer anderen Zulassung mit anschließender Umwandlung in eine Arztstelle stellt eine wichtige Möglichkeit dar, um vakant werdende Vertragsarztsitze zu erhalten und die Aufgabe bestehender Praxen zu verhindern.
Mirja Trautmann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Medizinrecht
Sebastian Marschall
Gepr. Rechtsfachwirt
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