Genossenschaft der fachärztlichen Versorgung
von Kindern und Jugendlichen

2/2026

Rechtsfragen

Unterschriftenstempel auf Verordnungen von Sprechstundenbedarf – Das war keine gute Idee!

Verordnungen von Sprechstundenbedarf sind persönlich zu unterzeichnen. Verstöße dagegen können sehr teuer werden.


Sachverhalt

Das Bundessozialgericht (BSG) hat sich im August 2025 mit der Klage eines Facharztes für Innere Medizin gegen einen Regress­bescheid beschäftigt. Gegenstand des Verfahrens war ein Regress in Höhe von rund 490.000 Euro. Der Arzt hatte über einen Zeitraum von insgesamt 14 aufeinanderfolgenden Quartalen Sprechstundenbedarfsverordnungen nicht persönlich unterschrieben, sondern stattdessen einen Unterschriftenstempel verwendet.
Die Prüfgremien gingen davon aus, dass die Verordnungen aus diesem Grund fehlerhaft ausgestellt worden seien und den Krankenkassen hierdurch ein ersatzfähiger Schaden entstanden sei. Das Sozialgericht bestätigte diese Einschätzung. Gegen die Entscheidung legte der Kläger Sprungrevision zum BSG ein.


Rechtlicher Rahmen

Rechtsgrundlage für den Regress bildete § 48 Absatz 1 des Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) in Verbindung mit den landesrechtlichen Prüfvereinbarungen. Danach können Prüfgremien sogenannte „sonstige Schäden“ feststellen, die Krankenkassen durch unzulässige Verordnungen oder fehlerhafte Bescheinigungen entstehen.
Ein solcher Schaden liegt insbesondere dann vor, wenn ein Vertragsarzt Leistungen verordnet, obwohl die Verordnung formell oder materiell nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Entscheidung des BSG

Das BSG bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Revision zurück. Nach Auffassung des Senats hat der Kläger gegen die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung verstoßen.
Die persönliche Unterschrift des Vertragsarztes – heute regelmäßig ersetzt durch eine qualifizierte elektronische Signatur – ist nach Ansicht des Gerichts ein wesentlicher Bestandteil für die Gültigkeit einer ärztlichen Verordnung. Nur durch die eigenhändige Unterzeichnung wird sichergestellt, dass der Arzt die Verantwortung für Inhalt und medizinische Richtigkeit der Verordnung übernimmt.
Verordnungen, die lediglich mit einem Unterschriftenstempel versehen sind, erfüllen diese Anforderungen nicht. Sie gewährleisten weder eine hinreichende Verantwortungsübernahme noch die notwendige Sicherheit im Hinblick auf die Auswahl der verordneten Arzneimittel.


Verschulden des Arztes

Der Senat bejahte zudem ein schuldhaftes Verhalten des Arztes. Vertragsärzte seien verpflichtet, die einschlägigen Regelungen zur Ausstellung ärztlicher Verordnungen zu kennen und einzuhalten. Eine eigenmächtige Abweichung von diesen Vorgaben sei nicht zulässig.


Schadenshöhe und Einwendungen des Klägers

Der festgesetzte Regress entsprach der Summe der in den betreffenden Quartalen ausgestellten Sprechstundenbedarfsverordnungen. Der Kläger hatte unter anderem geltend gemacht, die Verordnungen seien medizinisch indiziert gewesen.
Das Gericht stellte jedoch klar, dass dieser Einwand unbeachtlich sei. Entscheidend sei allein die Tatsache, dass die Verordnungen formell fehlerhaft ausgestellt wurden.
Auch ein Mitverschulden der Krankenkasse lehnte der Senat ab. Die formelle Fehlerhaftigkeit der Verordnungen sei für die Krankenkasse nicht ohne Weiteres erkennbar gewesen.


Bedeutung der Entscheidung

Die Entscheidung unterstreicht die strengen Anforderungen an die persönliche Verantwortung von Vertragsärzten bei der Ausstellung von Verordnungen. Selbst bei medizinisch gerechtfertigten Leistungen kann ein erheblicher Regress drohen, wenn formelle Anforderungen nicht eingehalten werden. Das BSG bleibt damit seiner Linie treu und stellt auch weiterhin streng auf formale Vorgaben ab. Diese sind keine bloßen Formalitäten, sondern dienen der Sicherung von Qualität und Verantwortung in der medizinischen Versorgung.


Mirja Trautmann

Mirja Trautmann

Rechtsanwältin
 Fachanwältin für Medizinrecht

www.rechtsanwaeltin-trautmann.de

mkt@rechtsanwaeltin-trautmann.de

Tel. 07151 – 944 35 89